Betriebskostenverordnung novelliert: Kosten der TV-Grundversorgung erweitert

Im Rahmen der Novelle des Telekommunikationsgesetzes hat der Deutsche Bundestag vergangene Woche eine Novelle der Betriebskostenverordnung (BetrKV) verabschiedet. In § 2 Nr. 15 BetrKV wurden die Worte "Breitbandkabelnetz" durch "Breitbandnetz" und "Breitbandkabelanschlüsse" durch "Breitbandanschlüsse" ersetzt. Die Novelle tritt nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Im Rahmen der Novelle des Telekommunikationsgesetzes hat der Deutsche Bundestag vergangene Woche eine Novelle der Betriebskostenverordnung (BetrKV) verabschiedet. In § 2 Nr. 15 BetrKV wurden die Worte "Breitbandkabelnetz" durch "Breitbandnetz" und "Breitbandkabelanschlüsse" durch "Breitbandanschlüsse" ersetzt. Die Novelle tritt nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Damit soll klargestellt werden, dass die Kosten aller leitungsgebundenen Breitbandinfrastrukturen für die Grundversorgung mit Fernsehen und Hörfunk unter diese Betriebskostenart fallen.
In den letzten Jahren hat sich im Markt der Telekommunikations- und Fernsehversorgung eine neue Konkurrenzsituation entwickelt. Einerseits bieten TV-Kabelnetzbetreiber inzwischen Telefonanschlüsse über den Kabelanschluss an und treten damit in Konkurrenz zum herkömmlichen Telefonanschluss. Andererseits bieten Telefonanbieter über den Telefonanschluss eine Fernsehversorgung an und treten damit ihrerseits in Konkurrenz zu Kabelanbietern.
Im Rahmen des § 2 Nr. 15 BetrKV war bisher nur die Umlage der durch ein Breitbandkabelnetz entstehenden Kosten sowie der Kosten von Breitbandkabelanschlüssen möglich. Die restriktive Auslegung dieses Begriffs führte dazu, dass Vermieter keinen Anlass zum Wechsel auf eine TV-Versorgung mittels einer Breitband-Telefonleitung hatten. Denn in der Folge mussten sie damit rechnen, die anfallenden Betriebskosten nicht auf die Mieter umlegen zu können.
Mit der Novelle wird sichergestellt, dass die Umlagefähigkeit der Kosten für den Betrieb, die Wartung und die monatlichen Entgelte für die Grundversorgung mit Fernsehen und Hörfunk aller leitungsgebundenen Breitbandinfrastrukturen erfasst sind. Damit ist die Regelung technologieoffen formuliert und ermöglicht dem Vermieter die technologieunabhängige Umlage der Kosten – und damit letztlich auch den Anbieterwechsel.

Eine Synopse des § 2 Nr. 15 BetrKV finden Sie hier. Die Novelle tritt nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

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