Brandschutz: RWN-Norm soll novelliert werden
Die für den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern (RWN-Norm) in privaten Wohnungen geltende DIN 14676 wird novelliert. Das berichtet die Immobilienzeitung in ihrer aktuellen Ausgabe (IZ 36/2011).
Nachdem bereits vor geraumer Zeit ein erster Entwurf erschienen war, soll die überarbeitete RWN-Norm wohl noch 2011 in der Neufassung verabschiedet werden. Eberhard Wendel, Produktmanager bei "Minol", gab an, dass alles darauf hindeutet, dass die Geräte auch künftig jährlich in den Wohnungen überprüft werden müssten. Darüber hinaus sehe eine Neufassung vor, dass Dienstleister, die Rauchwarnmelder installieren, instandsetzen und warten über einen Kompetenznachweis verfügen müssen, um eine hohe und einheitliche Qualität abzusichern.
Derzeit sehen neun von sechzehn Bundesländern, darunter Sachsen-Anhalt und Thüringen, gesetzlich vor, dass Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten sind. In den meisten dieser neun Bundesländer besteht auch eine befristete Nachrüstpflicht für Bestandsbauten. Sachsen zählt (noch nicht) dazu. Begrifflich ist zwischen Rauchwarnmeldern und Rauchmeldern zu unterscheiden. Letztere sind in Sonderbauten installiert und an Empfangszentralen in einer Leitstelle angebunden.
Rechtlich ranken sich eine Reihe von Fragen um das Thema "Rauchwarnmelder". Ungeklärt ist, ob diese in Wohnungseigentumsanlagen zum Gemeinschafts- eigentum zählen. Dies hat zuletzt etwa das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek entgegen der vorherrschenden Auffassung verneint (AG Hamburg-Wandsbek, ZMR 2010, 809).
Im Kontext der Abgrenzung "Gemeinschafts-/Sondereigentum" hatte der Bundesgerichtshof aktuell zu entscheiden, ob Heizkörper und Anschlussleitungen durch Teilungserklärung (oder eine nachträgliche Vereinbarung) dem Sondereigentum der Wohnungs- eigentümer zugeordnet werden können, was in dem zugrunde liegenden Fall geschehen war. Diese Frage hat der BGH bejaht (BGH, Urt. v. 08.07.2011 - V ZR 176/10). Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate.
RA Eric Lindner