WEG-Verwaltung: Bestellung des Verwalters

Bestimmt eine Vereinbarung in einer Gemeinschaftsordnung, dass ein WEG-Verwalter nur mit einer 3/4-Mehrheit bestellt werden kann, ist sie gem. § 134 BGB nichtig. Das hat aktuell das Oberlandesgericht München entschieden (OLG München, MietRB 2011, 286).

Bestimmt eine Vereinbarung in einer Gemeinschaftsordnung, dass ein WEG-Verwalter nur mit einer 3/4-Mehrheit bestellt werden kann, ist sie gem. § 134 BGB nichtig. Das hat aktuell das Oberlandesgericht München entschieden (OLG München, MietRB 2011, 286).

Die Gemeinschaftsordnung sah vor, dass die Neubestellung einer Verwalters nur mit 3/4 aller vorhandenen Stimmen gefasst werden könne. In einer Eigentümerversammlung wird ein Beschlussantrag, den Verwalter wiederzubestellen, nur mit einfacher Mehrheit angenommen. Als der Versammlungsleiter dennoch verkündet, der Verwalter sei ungeachtet dessen bestellt, greift ein Eigentümer den Beschluss gerichtlich an.

Erfolglos. Der Beschluss war nicht für ungültig zu erklären. Bestimmt eine Vereinbarung in einer Gemeinschaftsordnung, dass der WEG-Verwalter nur mit einer 3/4-Mehrheit bestellt werden kann, ist sie gem. § 134 BGB nichtig. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 WEG genügt eine einfache Mehrheit, die nach § 26 Abs. 1 S. 5 WEG nicht, auch nicht durch eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, "beschränkt" oder "eingeschränkt" werden kann.

Die Entscheidung zeigt, dass es sich lohnt, auch die Gemeinschaftsordnung vor einer Beschlussfassung prüfen zu lassen. Der Bundesgerichtshof hatte in letzter Zeit immer wieder zu Vereinbarungen in Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnungen zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2010 - V ZR 60/10). Unzulässig wäre es auch, wenn eine Vereinbarung vorsähe, dass ein Dritter noch zustimmen müsse, wenn der Verwalter bestellt wurde oder bestellt werden soll.


RA Eric Lindner

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