Keine Maklerbeteiligung in gerichtlichem Verfahren

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, ob ein Makler berechtigt ist, in einem Zwangsversteigerungsverfahren einen Gläubiger zu vertreten (BGH, Urt. v. 20.01.2011 - I ZR 122/09). Das wurde zwar verneint, dennoch bieten sich für Makler auch nach dieser Entscheidung weitere Möglichkeiten.

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, ob ein Makler berechtigt ist, in einem Zwangsversteigerungsverfahren einen Gläubiger zu vertreten (BGH, Urt. v. 20.01.2011 - I ZR 122/09). Das wurde zwar verneint, dennoch bieten sich für Makler auch nach dieser Entscheidung weitere Möglichkeiten.

In dem Verfahren verlangten Rechtsanwälte, die u.a. Gläubiger in Zwangsversteigerungsverfahren vertraten, von der später verklagten Maklerin, es zu unterlassen ihren Kunden die Vertretung in Zwangsversteigerungsverfahren anzubieten. Die Anwälte sahen hierin einen Wettbewerbsverstoß, den sie u.a. aus § 79 ZPO (Gesetzestext siehe unten) ableiteten.

Die Klage war erfolgreich. § 79 Abs. 2 ZPO verbietet es Personen, denen es nicht besonders erlaubt ist, Prozess- oder Verfahrensbeteiligte gerichtlich zu vertreten. Dazu zähle nach Auffassung des BGH auch ein Zwangsversteigerungsverfahren, das ein besonderes Vollstreckungsverfahren sei.
Zu den in § 79 Abs. 2 ZPO aufgeführten Personengruppen, würden Makler nicht zählen.

In der Entscheidung setzt sich der BGH auch eingehend damit auseinander, ob durch die Vorschrift des § 79 Abs. 2 ZPO das grundrechtlich abgesicherte Recht der freien Berufsausübung verletzt würde, was er aber verneint.

Die Entscheidung hat deutlich etwaige wirtschaftlich ausgerichteten Interessen von Maklern zurückgedrängt. Dennoch bieten sich hier für Makler Möglichkeiten, die nach dieser Entscheidung eröffnet sind. Der BGH hat betont, dass ein Makler einen Gläubiger des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht gerichtlich vertreten darf. Bieter in derartigen Verfahren zählen allerdings nicht dazu. Ein Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren ist nicht verfahrensbeteiligt, er kann sich von jeder natürlichen oder juristischen Person vertreten lassen. Außerdem: Tritt ein Gläubiger als Bieter auf, so kann ihn ein Makler in dieser "Bieter"-Eigenschaft vertreten (Drasdo, NJW-Spezial 2011, 257).

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RA Eric Lindner

 

 


§ 79 Zivilprozessordnung (ZPO)

[...]
(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur
1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht, bei Vollstreckungsanträgen im Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls, jeweils mit Ausnahme von Verfahrenshandlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

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